Begründung
Mit der Grundsteuerreform hat der Bundesgesetzgeber in § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) den
Kommunen die Möglichkeit eröffnet, für baureife, jedoch unbebaute Grundstücke einen gesonderten
Hebesatz (Grundsteuer C) festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass für diese Grundstücke
Baurecht besteht und eine Bebauung rechtlich sowie tatsächlich möglich ist.
Antrag Einführung Grundsteuer C
Die Regelung soll Kommunen ein Instrument zur Verfügung stellen, um baureife Grundstücke einer
Nutzung zuzuführen und vorhandene Bauflächen zu aktivieren. Gleichzeitig sind mit der Einführung
einer Grundsteuer C verschiedene rechtliche, organisatorische und verwaltungspraktische Fragen
verbunden.
Für eine mögliche Einführung sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen:
- Identifikation der baureifen, unbebauten Grundstücke im Sinne des § 25 Abs. 5 GrStG im Stadtgebiet
- rechtssichere Abgrenzung der betroffenen Grundstücke
- organisatorische und personelle Auswirkungen für die Verwaltung
- finanzielle Auswirkungen sowie mögliche Mehreinnahmen
- Auswirkungen auf Grundstückseigentümer sowie auf die örtliche Baulandentwicklung
Darüber hinaus ist zu bewerten, in welchem Umfang eine solche Maßnahme geeignet ist, eine
tatsächliche Lenkungswirkung zur Bebauung vorhandener Bauflächen zu entfalten.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine fachliche Prüfung der Umsetzbarkeit sowie der möglichen
Auswirkungen einer Grundsteuer C sinnvoll.
Beschlussvorschlag
Der Hauptausschuss beauftragt die Verwaltung,
1. die Einführung einer Grundsteuer C gemäß § 25 Abs. 5 Grundsteuergesetz (GrStG) für baureife, unbebaute Grundstücke im Stadtgebiet Barmstedt zu prüfen,
2. die hierfür erforderlichen rechtlichen, organisatorischen und verwaltungstechnischen Voraussetzungen darzustellen, insbesondere
- die Identifikation der betroffenen Grundstücke,
- die notwendigen Verfahrensschritte zur Festsetzung eines gesonderten Hebesatzes,
- den zu erwartenden Verwaltungsaufwand,
3. die möglichen finanziellen Auswirkungen sowie die mögliche Lenkungswirkung einer Grundsteuer C zu untersuchen, insbesondere unter Berücksichtigung eines möglichen Hebesatzes von bis zu 4.000 %,
4. die Sinnhaftigkeit und Umsetzbarkeit der Einführung der Grundsteuer C unter Abwägung von Verwaltungsaufwand, rechtlichen Rahmenbedingungen und möglicher Steuerungswirkung zu bewerten,
5. und dem Hauptausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

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